Liebe Fahrschülerinnen und Fahrschüler,
da die neue CoronaSchVO in Kraft getreten ist, ist hiernach die Ausbildung in Fahrschulen im theoretischen Unterricht (in Präsenz) und im praktischen Unterricht nur noch mit der 2G-Regelung (vollständig geimpft oder genesen) möglich.
In der ab dem 27. November 2021 gültigen Fassung der CoronaSchVO ist mit Blick auf die hohen Kosten die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.