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Führerschein-Klassen im Überblick
Hier findest du die neuen Führerschein-Klassen, die mit der Fahrerlaubnisverordnung zum 1. Januar 1999 eingeteilt wurden, aufgegliedert und übersichtlich.
Die alten Klassen 1, 2, 3, 4 und 5 waren über lange Jahre die Einteilung und jeder wusste, welche Fahrzeuge damit gefahren werden durften.
Am 19. Januar 2013 wurden im Zuge der europaweiten Vereinheitlichung der Fahrerlaubis-Klassen eine neue Verordnung erlassen, wonach nunmehr 16 Führerschein-Klassen existieren.
Ein Klick auf die jeweilige Klasse zeigt nähere Informationen.
- Zweirad
- PKW
- LKW
- Bus
- Traktor
Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder, zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit – max. 25 km/h bbH – Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor |
Mindestalter: 15 Vorbesitz: – Eingeschlossene Klassen: – Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung |
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Zweirädrige Kleinkrafträder – max. 45 km/h bbH – bei elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW, bei Verbrennungsmotor max. 50 cm³ Krafträder bbH max. 45 km/h – die Merkmal von Fahrrädern aufweisen – Eloktromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum Dreirädrige Kleinkrafträder – max. 45 km/h bbH – Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³ – bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW – bei Elektomotor Nenndauerleistung max. 4 kW Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge – max. 45 km/h bbH – Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³ – bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW – bei Elektomotor Nenndauerleistung max. 4 kw – Leermasse max. 350 kg |
Mindestalter: 15 Vorbesitz: – Eingeschlossene Klassen: – Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung |
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit – max. 125 cm³ Hubraum – Motorleistung max. 11 kW – Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit – symmetrisch angeordneten Rädern – Hubraum bei Verbrennungsmotor von mehr als 50 cm³ – bbH mehr als 45 km/h – Leistung bis max. 15 kW |
Mindestalter: 16 Vorbesitz: – Eingeschlossene Klassen: AM Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung |
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit – einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW – Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg |
Mindestalter: 18 Vorbesitz: – Eingeschlossene Klassen: AM, A1 Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung |
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit – einem Hubraum von mehr als 50 cm³ – bbH mehr als 45 km/h Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit – einer Leistung von mehr als 15 kW |
Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg, 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) mit einer Leistung von mehr als als 15 kW, 20 Jahre bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren Vorbesitz: – Eingeschlossene Klassen: AM, A1, A2 Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung |
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zG Mitführen von Anhängern – Alle Anhänger bis 750 kg zG – bei Anhängern mit einer zG von mehr 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt |
Mindestalter: 18 / 17³ Vorbesitz: – Eingeschlossene Klassen: AM, L Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung |
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Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B. Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger über 750 kg. Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg |
Mindestalter: 18 / 17³ Vorbesitz: B Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: – |
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Kraftfahrzeuge der Klasse B und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG | Mindestalter: 18 / 17³ Vorbesitz: B Ausbildung: Praxis Prüfung: Praktische Prüfung |
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen – über 3,5 t zG bis 7,5 t zG – auch mit Anhänger bis max. 750 kg zG |
Mindestalter: 18 Vorbesitz: B Eingeschlossene Klassen: – Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung |
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Zugfahrzeug der Klasse C1 (Kfz über 3,5t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG Zugfahrzeug der Klasse B (Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t |
Mindestalter: 18 Vorbesitz: C1 Eingeschlossene Klassen: BE, bei Vorbesitz D1 – D1E Ausbildung: Praxis Prüfung: Praktische Prüfung |
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Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen – über 3,5 t zG nach oben keine Beschränkung – auch mit Anhänger bis max. 750 kg zG |
Mindestalter: 21 / 18² Vorbesitz: B Eingeschlossene Klassen: C1 Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung |
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Kraftfahrzeuge über 3,5 t zG in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zG | Mindestalter: 21 / 18² Vorbesitz: C Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T bei Vorbesitz D1 – D1E und Vorbesitz D – DE Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung |
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
– Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden – Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger |
Mindestalter: 16 Vorbesitz: – Eingeschlossene Klassen: – Ausbildung: Theorie Prüfung: Theorieprüfung |
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– Zugmaschinen, mit einer bbH von max. 60 km/h
– Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bbH von max. 40 km/h,
… die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden. |
Mindestalter: 16 – für bbH bis 40 km/h 18 – für bbH bis 60 km/h Vorbesitz: – Eingeschlossene Klassen: AM, L Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung |
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
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