Schnell zum Führerschein – Sicher auf der Straße

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Unser Ziel ist es, dich zu einem sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer auszubilden.

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Führerschein-Klassen im Überblick

Hier findest du die neuen Führerschein-Klassen, die mit der Fahrerlaubnisverordnung zum 1. Januar 1999 eingeteilt wurden, aufgegliedert und übersichtlich.

Die alten Klassen 1, 2, 3, 4 und 5 waren über lange Jahre die Einteilung und jeder wusste, welche Fahrzeuge damit gefahren werden durften.

Am 19. Januar 2013 wurden im Zuge der europaweiten Vereinheitlichung der Fahrerlaubis-Klassen eine neue Verordnung erlassen, wonach nunmehr 16 Führerschein-Klassen existieren.

Ein Klick auf die jeweilige Klasse zeigt nähere Informationen.

  • Zweirad
  • PKW
  • LKW
  • Bus
  • Traktor
Zweirad
Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder, zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
– max. 25 km/h bbH
– Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor
Mindestalter: 15
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: –
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung
Zweirädrige Kleinkrafträder
– max. 45 km/h bbH
– bei elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW, bei Verbrennungsmotor max. 50 cm³ Krafträder bbH max. 45 km/h
– die Merkmal von Fahrrädern aufweisen
– Eloktromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum                       Dreirädrige Kleinkrafträder
– max. 45 km/h bbH
– Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³
– bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
– bei Elektomotor Nenndauerleistung max. 4 kW                                                                    Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge         
– max. 45 km/h bbH
– Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³
– bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
– bei Elektomotor Nenndauerleistung max. 4 kw
– Leermasse max. 350 kg
Mindestalter: 15
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: –
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
– max. 125 cm³ Hubraum
– Motorleistung max. 11 kW
– Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg                                                       Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
– symmetrisch angeordneten Rädern
– Hubraum bei Verbrennungsmotor von mehr als 50 cm³
– bbH mehr als 45 km/h
– Leistung bis max. 15 kW
Mindestalter: 16
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: AM
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
– einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW
– Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg
Mindestalter: 18
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: AM, A1
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
– einem Hubraum von mehr als 50 cm³
– bbH mehr als 45 km/h                     Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
– einer Leistung von mehr als 15 kW
Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg, 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) mit einer Leistung von mehr als als 15 kW, 20 Jahre bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: AM, A1, A2
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
zG = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
PKW
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zG
Mitführen von Anhängern
– Alle Anhänger bis 750 kg zG
– bei Anhängern mit einer zG von mehr 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt
Mindestalter: 18 / 17³
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: AM, L
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B.
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger über 750 kg.
Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg
Mindestalter: 18 / 17³
Vorbesitz: B
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: –
Kraftfahrzeuge der Klasse B und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG Mindestalter: 18 / 17³
Vorbesitz: B
Ausbildung: Praxis
Prüfung: Praktische Prüfung
zG = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
LKW
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
– über 3,5 t zG bis 7,5 t zG
– auch mit Anhänger bis max. 750 kg zG
Mindestalter: 18
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: –
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
Zugfahrzeug der Klasse C1
(Kfz über 3,5t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG                                     Zugfahrzeug der Klasse B
(Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG                                           Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t
Mindestalter: 18
Vorbesitz: C1
Eingeschlossene Klassen: BE, bei Vorbesitz D1 – D1E
Ausbildung: Praxis
Prüfung: Praktische Prüfung
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
– über 3,5 t zG nach oben keine Beschränkung
– auch mit Anhänger bis max. 750 kg zG
Mindestalter: 21 / 18²
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: C1
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
Kraftfahrzeuge über 3,5 t zG in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zG Mindestalter: 21 / 18²
Vorbesitz: C
Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T bei Vorbesitz D1 – D1E und Vorbesitz D – DE
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
zG = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bus
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt – auch mit Anhänger bis 750 kg zG. Mindestalter: 21 (18)
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: –
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zG. Mindestalter: 21 (18)
Vorbesitz: D1
Eingeschlossene Klassen: BE bei Besitz von C1 – C1E
Ausbildung: Praxis
Prüfung: Praktische Prüfung
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind – auch mit Anhänger bis 750 kg zG. Mindestalter: 24 (21,18)
Vorbesitz: B
Eingeschlossene Klassen: D1
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zG. Mindestalter: 24 (21,18)
Vorbesitz: D
Eingeschlossene Klassen: D1E, BE bei Besitz von C1 – C1E
Ausbildung: Praxis
Prüfung: PraktischePrüfung
zG = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Traktor
– Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden
– Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger
Mindestalter: 16
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: –
Ausbildung: Theorie
Prüfung: Theorieprüfung
– Zugmaschinen, mit einer bbH von max. 60 km/h – Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bbH von max. 40 km/h, … die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.
Mindestalter: 16 – für bbH bis 40 km/h 18 – für bbH bis 60 km/h
Vorbesitz: –
Eingeschlossene Klassen: AM, L
Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorieprüfung, Praktische Prüfung
zG = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
* = Bei gewerblicher Güter – oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
² = Die jeweils niedrigere Mindestaltergrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFKQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
³ = 17 Jahre
– Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
– Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berfufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildundsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Preise

Billige Preise sind zwar verlockend, jedoch bedeutet billig nicht gleich günstig und eine billige Ausbildung ist nicht immer eine gute Ausbildung! Die tatsächlichen Kosten eines Führerscheins richten sich nach der Anzahl der benötigten Ausbildungsfahrten. Die Anzahl der Ausbildungsfahrten hängen ab von Talent, Vorkenntnissen und Lernfähigkeit des jeweiligen Schülers und natürlich auch vom Fahrlehrer. Wir bilden so aus, dass du dich sicher im Straßenverkehr bewegen kannst. Genaue Preisauskünfte erhälst du in der Fahrschule, denn zu einem Preisvergleich gehört auch immer das jeweils dahinter stehende Leistungsangebot! 

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